top of page
auktionshaus-pari-dienstleistungen.JPG

AUKTIONSHAUS PARI

Versteigerungsbedingungen

1. Anwendungsbereich

 

a) Die nachfolgenden Versteigerungsbedingungen (VGB) gelten für Verkäufe auf den Auktionen des Auktionshauses (Versteigerungen) und die zugehörigen verbundenen Geschäfte, z.B. den Nachverkauf.

 

b) Die Versteigerung und die verbundenen Geschäfte erfolgen durch die Auktionshaus Pari GmbH, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Michael Preiser, Hanauerstraße 24 a, 63739 Aschaffenburg, www.auktionshaus-pari.de, auktionshaus.pari@gmail.com, Tel.: 06021 5850846.

 

c) Die Versteigerung der Objekte erfolgt freiwillig und öffentlich. Die Versteigerung durch das Auktionshaus Pari GmbH erfolgt im Rahmen der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff BGB im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. Die Einlieferer bleiben ungenannt, sofern keine gesetzlichen Auskunftsansprüche bestehen oder der Erwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweist. Eigenware wird im Katalog entsprechend durch ein Stern im Katalog gekennzeichnet. Für Eigenware wird keine Provision (Aufgeld) erhoben. 

 

d) Die VGB sind auf den Internetseiten des Auktionshauses Pari GmbH veröffentlicht, unter www.auktionshaus-pari.de abrufbar, hängen in den Auktionsräumen aus und sind in den Katalogen veröffentlicht. Die VGB können jederzeit auch auf Nachfrage zugesandt werden.

 

e) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 474 Abs. 2 BGB auf die zur Versteigerung kommenden gebrauchten Waren keine Anwendung finden.

 

 

2. Versteigerungsablauf und Gebote

 

a) Alle zur Versteigerung kommenden Objekte können während der Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden. Bei den Versteigerungsobjekten handelt es sich ausschließlich um gebrauchte Gegenstände, sie werden in dem Zustand versteigert, wie sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Die Ware ist, soweit nicht ausdrücklich angegeben, nicht auf Funktion geprüft.

 

b) Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zu dem mit dem Einlieferer vereinbarten Limitpreis (Mindestpreis), sofern keine höheren Vorgebote vorliegen. Der Limitpreis liegt in der Regel bei 2/3 des Schätzpreises. Sofern kein Limitpreis vorliegt oder es sich um eine unlimitierte Auktion handelt, beginnt das erste Gebot bei 40,00 €.

 

c) Die Steigerungsrate liegt in der Regel bei 10% des nächsten erreichbaren Hunderterschritts; es liegt im Ermessen des Auktionators, bei Bedarf eine andere Steigerungsrate zu wählen.

 

d) Der Versteigerer kann Katalognummern zusammenziehen, die Reihenfolge verändern oder Katalognummern zurückziehen, letzteres insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Dem Versteigerer vor Beginn der Versteigerung bekannte Veränderungen in der Ausbietungsfolge sollen dem Saalpublikum mitgeteilt werden, regelmäßig durch schriftlichen Aushang.

 

e) Zur wirksamen Abgabe eines Gebotes in jeglicher Form ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters mit Kontaktdaten und Adressdaten sowie der Telefonnummer erforderlich. Bei Neukunden ist für die Registrierung zur Gebotsabgabe in jeglicher Form ein gültiges Ausweisdokument erforderlich. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Versteigerungsnummer. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit oder eine Sicherheitsleistung für ein Gebot zu fordern. Das Auktionshaus ist verpflichtet, im Rahmen des Geldwäscheschutzgesetzes erforderliche Meldungen zu machen. Der Bieter / Interessent bestätigt, sich an die Vorgaben des Geldwäscheschutzgesetzes zu halten. Das Auktionshaus verarbeitet die gespeicherten Daten im Rahmen des gültigen Datenschutzrechts. Hierzu wird auf die Datenschutzerklärung des Auktionshauses verwiesen.

 

f) Telefonisch, schriftlich und mündlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Über Online-Portale wie lot-tissimo o.ä. abgegebene und übermittelte Gebote gelten als telefonische Gebote und stehen diesen gleich.

 

Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los.

 

Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.

 

Um schriftliche Vorgebote abzugeben, müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Schriftliche Vorgebote sind nur mit dem durch das Auktionshaus vorgegebenen Formblatt für schriftliche Vorgebote zulässig. Abweichungen hiervon müssen durch das Auktionshaus bestätigt werden.

 

Schriftliche Aufträge zur Registrierung als Telefonbieter müssen ebenfalls mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn (1. Auktionstag) eingehen. Der durch das Auktionshaus gestellte telefonische Agent vertritt in diesem Falle den Bieter im Saal und gibt für den Bieter das Gebot ab. Das telefonische Bieten ist erst ab einem Schätzpreis von 150,00 € möglich. Bei telefonischen Bietern kann das Auktionshaus keine Gewähr für das Zustandekommen der Leitung zum Zeitpunkt des Aufrufs übernehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters oder einer Leitungsstörung liegt beim Bieter. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonierens mit dem Angestellten des Auktionshauses genannter Eventualhöchstbetrag.

 

g) Der Versteigerer kann schriftliche oder Online-Gebote wegen Zweifel an Zuordnung, Identität oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen unberücksichtigt lassen.

​

 

3. Zuschlag
 

a) Mit der Abgabe eines Gebots und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme des Versteigerungsgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Zuschlag wird grundsätzlich erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Auktionator kann den Zuschlag begründet widerrufen oder ablehnen. Das Handeln unter fremden Namen seitens eines Bieters ist ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Handeln in fremden Namen. Sofern der Bieter sein Handeln als Stellvertreter nicht bei Beantragung der Bieternummer bzw. Registrierung unter Angabe der Identität des Vertretenen anzeigt, so wird nur der Vertreter Vertragspartner des Kaufs. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht.

 

b) Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, entscheidet der Versteigerer, ob er den Zuschlag für unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.

 

c) Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, wenn der vom Einlieferer genannte Limitpreis nicht erreicht ist oder wenn rechtliche bzw. tatsächliche Zweifel bei einem Objekt vor oder während der Auktion angemeldet oder erkannt wurden. Bei einem Vorbehalt ist der Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages schwebend unwirksam. Bei Vorbehalt wird der Einlieferer über den Vorbehaltszuschlag seitens des Auktionshauses benachrichtigt. Er hat sich innerhalb von einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Benachrichtigung positiv zu melden und den Zuschlag zu bestätigen. Ist keine Nachricht erfolgt, oder wurde der Zuschlag abgelehnt, ist der Kaufvertrag unwirksam. Hiervon erhält der Käufer Nachricht. Erhält der Käufer innerhalb von 4 Wochen seit Zuschlag keine Nachricht über die Entscheidung über den Zuschlag, so gilt der Zuschlag als nicht gegeben und der Kaufvertrag ist ebenfalls unwirksam.

 

d) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des Zuschlagpreises nebst Provision (Aufgeld für den Käufer) zuzüglich Umsatzsteuer (USt.). Die aufgerufenen Preise verstehen sich in Euro [€]. Zum Zuschlagpreis „Hammerpreis“ wird ein Aufgeld in Höhe von 20 % erhoben zzgl. 19% USt. Die USt. wird nur auf das Aufgeld erhoben. Bei durch Online-Plattformen übermittelte Geboten fällt eine Gebühr an, welche sich nach den AGB der jeweiligen Plattform richtet, derzeit 5 % bei Invaluable und 3 % bei lot-tissimo zzgl. USt. und von dem Käufer zu tragen ist.

 

e) Die Zahlung hat in bar oder in Überweisung in Euro zu erfolgen. Kreditkartenzahlungen werden nicht akzeptiert, können akzeptiert werden. Zahlungen mit EC-Karten oder sonstigen Zahlungsmethoden werden erst ab Konto-Gutschrift wirksam. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen ein etwaiges Kursrisiko sowie alle Bankgebühren zulasten des Käufers.

 

f) Mit Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, das ersteigerte Objekt sofort zu bezahlen und abzuholen. Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht mit Zuschlag auf den Käufer über. Das Auktionshaus ist jedoch nicht verpflichtet, das Auktionsgut vor vollständiger Bezahlung an den Käufer herauszugeben. Das Eigentum geht auf den Käufer erst nach vollständiger Begleichung des Kaufpreises über (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist vorleistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Saalauktion.

 

g) Ist der Kaufpreis innerhalb der angegebenen Frist von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung noch nicht beglichen, tritt Verzug ein. Zwei Monate nach Eintritt des Verzuges ist das Auktionshaus berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Namen und Anschrift des Käufers zu nennen. Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann das Auktionshaus als Vertreter nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Damit erlöschen alle Rechte des Käufers an dem ersteigerten Auktionsgut. Das Auktionshaus ist nach Erklärung des Rücktritts berechtigt, vom Käufer Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz umfasst insbesondere die bis zur Rückgabe oder bis zur erneuten Versteigerung des Kunstgegenstandes anfallenden Transport- und Lagerkosten, wobei dem Käufer der Nachweis möglich ist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Pflicht zur Zahlung der Provision bleibt bestehen. Das Auktionshaus hat das Recht, den säumigen Käufer von künftigen Versteigerungen auszuschließen und seinen Namen und seine Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser und -portale weiterzugeben.

 

h) Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen.

​

 

4. Abholung

 

a) Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstag erst nach Ende der Auktion.

 

b) Bis zur Abholung lagert das Auktionshaus für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab Zuschlag, den ersteigerten Gegenstand auf eigene Kosten. Danach hat das Auktionshaus das Recht, den Gegenstand auf Rechnung des Käufers bei einer Spedition einzulagern. Wahlweise kann das Auktionshaus stattdessen den Gegenstand in den eigenen Räumen einlagern gegen Berechnung einer monatlichen Pauschale von € 25,- exkl. USt. für kleine Objekte bzw. € 50,- exkl. USt.  für sperrige Objekte z.B. große Gemälde oder Möbel pro angefangenen Monat.

 

c) Der Versand erfolgt nur im Auftrag und auf Risiko des Käufers. Beauftragt der Käufer das Auktionshaus, den Versand des ersteigerten Gegenstandes durchzuführen, sorgt das Auktionshaus, sofern der Kaufpreis und Versandkosten vollständig bezahlt sind, für einen sachgerechten Versand des Objektes zum Käufer oder dem von ihm benannten Empfänger. Ein Versand und eine Zahlung per Nachnahme ist nicht möglich.

 

d) Für den Versand innerhalb Deutschlands fällt eine Versandpauschale pro Paket an. Diese beträgt € 16,- bei Paketen von unter 5 kg Gewicht, € 19,- bei Pakten von unter 10 kg Gewicht und für Sperrgut (Pakete größer als 60 x 60 x 120 cm) zusätzliche € 45,-.

 

e) Für den Versand ins europäische Ausland beträgt die Versandpauschale pro Paket € 26,- bei Paketen von unter 5 kg Gewicht, € 31,- bei Pakten von unter 10 kg Gewicht und für Sperrgut (Pakete größer als 60 x 60 x 120 cm) zusätzliche € 50,-.

 

f) Für den Versand ins außereuropäische Ausland wird die Versandpauschale individuell berechnet.  

 

g) Sollten behördliche Genehmigungen für die Ausfuhr und/oder den Transport notwendig sein, wird der Käufer vorher über die anfallenden Kosten informiert. Sollte eine Kostenübernahme nicht erfolgen, hat der Käufer den Transport selbständig zu organisieren. Ein Anspruch auf Beschaffung der behördlichen Genehmigungen besteht nicht.

​

 

5. Mängelgewährleistung

 

a) Die Beschreibungen und Darstellungen der Objekte stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar, noch Garantien im Rechtssinne. Sie dienen lediglich und ausschließlich der Information. Dies gilt ebenso für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher und schriftlicher Form, sofern nicht ausdrücklich eine Haftung hierfür übernommen wird. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Die Objekte können gemäß der gesetzlichen Vorschriften vor der Auktion besichtigt werden. Der Erhaltungs-zustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben keine Beschaffenheitsangaben begründen. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen oder zu ergänzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.           

 

b) Die Haftung des Auktionshauses ist auf eigenes vorsätzliches, grobes Verschulden sowie für vorsätzliches und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen und seiner leitenden Angestellten beschränkt. Ferner ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten des Versteigerers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besteht nur dann eine Haftung, wenn diese die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentlichen Vertragspflichten) betrifft. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Begrenzung der Ersatzpflicht für Aufwendungen. Die Haftungungsbegrenzung gilt nicht für Schäden  an Leib, Leben oder Eigentum.

 

c) Transformatoren, elektrische Geräte und Schaltgeräte entsprechen nicht den heutigen VDE-Vorschriften. Sie werden daher nur zu sammlerischen Zwecken und unter Ausschluss jeglicher Haftung angeboten. Die Trinkbarkeit historischer Getränke (Wein, etc.) kann nicht garantiert werden.

​

 

6. Weitere Bedingungen.           

 

a) Im Falle des Nachverkauf gelten die VGB entsprechend.

 

b) Das Auktionshaus ist berechtigt, von dem Verkauf im Namen des Verkäufers zurückzutreten, sofern sich bei einem Objekt der Verdacht auf gestohlene oder Raubkunst ergibt.

 

c) Im Versteigerungssaal haftet der Bieter für die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator und seine Mitarbeiter das Hausrecht aus. Diese haben das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.

 

d) Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Es wird auf die §§ 130, 189 StGB hingewiesen.

 

e) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Aschaffenburg ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.    

 

f) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

bottom of page