AUKTIONSHAUS PARI
Einlieferungsbedingungen
1. Anwendungsbereich
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a) Die nachfolgenden Einlieferungsbedingungen (im Folgenden: EB) gelten für Verkäufe auf den Auktionen des Auktionshauses (Versteigerungen) und die zugehörigen verbundenen Geschäfte, z.B. den Nachverkauf. Die Versteigerungsbedingungen (im Folgenden: VGB) des Auktionshauses Pari finden ebenfalls Anwendung.
b) Die Versteigerung und die verbundenen Geschäfte erfolgen durch die Auktionshaus Pari GmbH, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Michael Preiser, Hanauer Straße 24 a, 63739 Aschaffenburg, www.auktionshaus-pari.de, auktionshaus.pari@gmail.com, Tel.: 06021 5850846.
c) Die Versteigerung der Objekte erfolgt freiwillig und öffentlich. Die Versteigerung durch das Auktionshaus Pari GmbH erfolgt im Rahmen der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff BGB im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
d) Die VGB sind auf den Internetseiten des Auktionshauses Pari GmbH veröffentlicht, unter www.auktionshaus-pari.de abrufbar und hängen in den Auktionsräumen aus. Sie können jederzeit auch auf Nachfrage zugesandt werden.
2. Eingelieferte Objekte
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a) Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auktionshaus Pari GmbH den Auftrag, die in einer Anlage aufgeführten Objekte zu versteigern. Bei den eingelieferten Objekten handelt es sich um gebrauchte Ware. Der Auftraggeber versichert dem Auktionshaus, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der eingelieferten Sachen bzw. bevollmächtigter Vertreter des verfügungsberechtigten Eigentümers ist.
b) Sollte der Auftraggeber Kulturgüter einliefern, deren Herkunftsland nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, versichert der Auftraggeber, dass er sowohl die Ausfuhrbestimmungen des Herkunftslandes (§§ 21 ff. KGSG) und die Einfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland (§§ 28 ff. KGSG) beachtet hat.
c) Der Auftraggeber versichert dem Auktionshaus außerdem, dass er die Bestimmungen des Artenschutzes eingehalten hat.
d) Der Auftraggeber bestätigt, dass es sich bei den obenstehenden Beschreibungen der Objekte um seine Angaben handelt. Der Auftraggeber haftet für diese Angaben, insbesondere über wertbildende Faktoren betreffend Echtheit, Beschädigungen, Gewicht, Größe, Provenienz, Material oder Alter. Diese stellen Zusicherungen dar. Er sichert weiter zu, dass er dies nach bestem Wissen und Gewissen getan hat und er dem Auktionshaus vollständig und umfassend Auskunft gegeben hat, auch ohne Nachfrage seitens des Auktionshauses. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Versteigerer schriftlich und unverzüglich über alle ihm nachträglich bekanntwerdenden, möglicherweise wertbeeinflussenden Umstände zu informieren.
e) Die Einlieferung und ggf. eine Abholung der Objekte erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Für die Dauer der Obhut des Auktionshauses über die eingelieferten Objekte sind diese zum Limitpreis gegen Verlust,- Feuer- und Leitungswasser versichert. Sofern kein Limitpreis vereinbart ist, gilt als Versicherungswert der Gegenwert von 40,00 €. Für andere Schäden haftet der Versteigerer nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
f) Der Auftraggeber besteht nicht auf Schätzung oder Begutachtung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder von der IHK benannte Gutachter, auch soweit es sich um Gold- oder Silberwaren, Edelsteine oder Teppiche handelt. Sollte der Auftraggeber dennoch ein solches Gutachten wünschen, so wird es vom Versteigerer auf Kosten des Auftraggebers eingeholt. Im Übrigen hat der Versteigerer das Recht, eingelieferte Objekte nach freiem pflichtgemäßem Ermessen zu taxieren. Gold, Silber u.a. Edelmetalle können unter Materialwert veräußert werden. Hierüber wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt.
g) Der Auftraggeber haftet für Mängel der oben aufgeführten Objekte. Das Auktionshaus ist Stellvertreter des Einlieferers. Für den Fall der Frage eines Objektmangels stellt der Auftraggeber das Auktionshaus auch von Ansprüchen Dritter frei, der Auftraggeber ist direkter Vertragspartner des Käufers und damit Haftungsansprechpartner. Sollte es sich um einen äußerlich mit bloßem Augenschein nicht erkennbaren Mangel gehandelt haben, der dem Auftraggeber vor Abschluss des Versteigerungsauftrages bekannt war, hat der Auftraggeber dem Auktionshaus sowohl die entgangene Courtage in Bezug auf den Käufer, wie auch in Bezug auf die eigene Courtage vollumfänglich zu ersetzen.
h) Ein Anspruch auf Bewahrung oder Rückgabe des Verpackungsguts besteht nicht.
i) Bei Fälschungsverdacht hat das Auktionshaus das Recht, das Objekt in entsprechende Datenbanken einzustellen.
3. Vertretungsmacht
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a) Der Versteigerer wird ermächtigt, die Einziehung des Erlöses, die Übertragung des Eigentums sowie alle hiermit zusammenhängenden Rechte wahrzunehmen; hierzu gehört auch die Ermächtigung, auf Kosten des Auftraggebers Kaufgelder, Rückstände und Nebenkosten im eigenen Namen einzuziehen und einzuklagen.
b) Der Auftraggeber bevollmächtigt den Versteigerer, die obenstehenden Objekte in Katalogen, im Internet und anderen branchenüblichen Medien abzubilden.
c) An Abbildungen, die der Versteigerer zur Vorbereitung einer Auktion von den Objekten angefertigt hat, steht diesem das alleinige Verwertungsrecht zu.
d) Der Versteigerer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, er kann also Gegenstände auch selbst oder für Dritte erwerben; der Selbsteintritt steht einem Verkauf gleich.
4. Limitpreis
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Nach Begutachtung der Objekte durch das Auktionshaus legt selbiges einen Schätzpreis oder eine Schätzpreisspanne für das Objekt fest. Das Auktionshaus setzt in Absprache mit dem Auftraggeber anschließend einen Limitpreis fest. Dieser liegt in der Regel bei zwei Dritteln des Schätzpreises. Der Aufruf des Objektes in der Auktion erfolgt zum Limitpreis. Gibt es keinen Limitpreis, erfolgt der Aufruf des Objektes zu einem Startgebot von 40,00 €.
5. Nachverkauf
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a) Der Auftraggeber erteilt dem Auktionshaus die Genehmigung, dass es ein Objekt, das in der Auktion nicht verkauft wurde, zum Limitpreis im Rahmen eines Nachverkaufs nach der Auktion verkaufen darf. Der Nachverkauf endet vier Wochen nach dem Abschluss der Auktion. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass dem Käufer im Falle des Nachverkaufs ein Widerrufsrecht zustehen kann.
b) Im Falle, dass ein Objekt weder im Rahmen der Auktion noch im Nachverkauf verkauft wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Objekt binnen vier Wochen nach Benachrichtigung abzuholen. Ein Rückversand nicht verkaufter Objekte an den Auftraggeber bedarf einer vorigen Vereinbarung und geht auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Werden die Objekte nicht abgeholt, können gemäß den VGB Lagergebühren erhoben werden.
c) Unverkaufte Objekte kann der Versteigerer zum Ausgleich von fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber als Sicherheit einbehalten oder im Freihandverkauf bzw. in weiteren Auktionen veräußern und verwerten; hierunter fallen auch Forderungen aus erfolgten Auslagen.
6. Freier Verkauf
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a) Objekte, die auch im Nachverkauf nicht verkauft wurden, können im Rahmen des freien Verkaufs angeboten werden. Die Übernahme eines Objektes in den freien Verkauf erfolgt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber, es sei denn, dass der Auftraggeber die Objekte nach dem Auktionsnachverkauf nicht innerhalb der Frist abgeholt hat. In diesem Falle erfolgt die Übernahme in den freien Verkauf ohne weitere Absprache mit dem Auftraggeber.
b) Im freien Verkauf kann der Limitpreis um bis zu 40% reduziert werden.
7. Entgelt für das Auktionshauses
a) Der Auftraggeber zahlt an das Auktionshaus ein vereinbartes Entgelt. Das Entgelt beträgt 10% von der Zugschlagsumme zzgl. der zum Zeitpunkt der Auktion gültigen Ust.
b) In dem Falle, dass die eingelieferten Objekte nicht verkauft werden, fallen die Entgelte für das Auktionshaus nicht an.
c) Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Auftraggeber diese Abgabe zu tragen. Die Abgabe wird auf den Käufer abgewälzt. Im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer besteht die Zahlungsverpflichtung für den Auftraggeber fort.
8. Abrechnung
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a) Innerhalb von sechs Wochen nach der Auktion erhält der Auftraggeber die Abrechnung, soweit der Erlös bei der Auktionshaus Pari GmbH eingegangen ist. Erhält das Auktionshaus den Erlös nicht, so kann es ohne Rechtsnachteile nach Anzeige der Auftragsdurchführung dem Auftraggeber den Käufer nennen.
b) Für den Erlös haftet der Versteigerer erst ab Aushändigung des Objekts an den Käufer. Eine Haftung für den Erlös ist ausgeschlossen, indem der Versteigerer dem Auftraggeber Name und Adresse des Käufers bekannt gibt.
c) Das Auktionshaus ist berechtigt, im Falle von Zweifeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur in Bezug auf das Objekt die Auszahlung des Erlöses für einen Zeitraum von zwei Wochen seit Kenntnisnahme der Zweifel einzubehalten; hierüber wird der Auftraggeber unverzüglich informiert; erweisen sich die Zweifel innerhalb dieser zwei Wochen nicht, so nimmt der Versteigerer die Auszahlung vor.
9. Vertragsbindung, Rücktritt vom Vertrag
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a) Der Einlieferer ist bis zum Abschluss des Nachverkaufs an den Vertrag gebunden. Zieht er den Auftrag ganz oder teilweise zurück, hat der Einlieferer an das Auktionshaus einen Betrag in Höhe von 20 % des unteren Schätzpreises zu entrichten, wobei dem Einlieferer das Recht zusteht, den Schätzwert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüfen zu lassen; weicht der hierbei festgelegte Schätzwert mehr als 20 % von dem durch den Versteigerer festgelegten Schätzwert ab, so gilt der neue Schätzwert; die Kosten für den Sachverständigen übernimmt der Versteigerer nur für den genannten Fall, dass dessen Schätzwert um mehr als 20 % abweicht.
b) Im Falle des Rücktritts verpflichtet sich der Auftraggeber, die Objekte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt im Einvernehmen mit dem Versteigerer auf eigene Rechnung und Gefahr abzuholen.
c) Das Auktionshaus kann jederzeit in begründeten Fällen vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn in Bezug auf die eingelieferten Objekte ein Verdacht auf gestohlene oder gefälschte Ware besteht. Im Falle eines nationalen und/oder internationalen Ausfuhrverbots oder Verkaufsverbotes, das das Land einer beteiligten Partei betrifft, ist der Versteigerer ebenso berechtigt, vom Versteigerungsauftrag zurückzutreten und den Vertrag rückabzuwickeln.
10. Verwendung von Bilddateien und Objektinformationen
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Das Auktionshaus behält sich vor, Bildmaterial von den eingelieferten Objekten zu speichern und zu Werbezwecken, auch nach der Auktion, zu verwenden.
11. Datenschutz
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Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden zur Abwicklung des Geschäftsvorgangs elektronisch gespeichert und verarbeitet. Der Auftraggeber berechtigt das Auktionshaus aber zur Weitergabe von Daten zur Prüfung und Einschätzung der Objekte. Insbesondere ist das Auktionshaus berechtigt, die Daten im Rahmen einer Datenbankabfrage oder Provenienzermittlung zu verwenden und weiterzugeben. Im Übrigen wird auf die Datenschutzvereinbarungen des Auktionshauses verwiesen.
12. Schlussbestimmungen
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a) Hat der Versteigerer Zweifel, ob ein Objekt einer öffentlich-rechtlichen Verkaufsbeschränkung unterliegt, so kann er unter Vorbehalt zuschlagen.
b) Der Versteigerer behält sich das Recht des vertraglichen Rücktritts im Namen des Auftraggebers vom Kaufvertrag für diejenigen Fälle vor, in denen sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung im Zeitraum des Dritten Reichs stammt oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt.
c) Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auktionshaus findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Der Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
d) Sollte eine Bestimmung dieser Einlieferungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Versteigerungsauftrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
e) Die Abweichung von den vorgenannten Bestimmungen bedarf der Schriftform und der Zustimmung sowohl des Auftraggebers als auch des Auktionshauses. Mündliche Abreden sind unwirksam.
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